Versicherungspflicht von Gabelstapler auf öffentlichen Flächen und “beschränkt” öffentlichen Flächen

 

Die Mitversicherung von Gabelstaplern im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung

überall dort, wo im gewerblichen Bereich schwere Lasten gehoben, transportiert oder verladen werden müssen, ist der Einsatz von Hub- und Gabelstaplern nahezu unverzichtbar. Da durch diese Fahrzeuge erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für diese Risiken unverzichtbar. In der Praxis wird bei der Wahl des erforderlichen Versicherungsschutzes oftmals übersehen, dass im Rahmen der bestehenden Betriebs- haftpflichtversicherung nicht jeder Hub- oder Gabelstapler automatisch mitversichert ist. Vielmehr ist in der Regel eine Zusatzdeckung erforderlich, die separat beantragt werden muss.

 

Die Frage nach dem “richtigen" Versicherungsschutz gewinnt zusätzlich durch § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) an Bedeutung. Nach dieser Vorschrift macht

sich derjenige strafbar, der ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflicht-Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr besteht. Zudem handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Betrieb setzt.

 

Zur Beantwortung der Frage, in welcher Form nun der Versicherungsschutz für die jeweils eingesetzten Hub- oder Gabelstapler benötigt wird, gilt es, folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

 

Hub- und Gabelstapler gelten als (Last-) Kraftfahrzeuge, die grundsätzlich der Zulassungs- (vgl. § 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG) und Versicherungspflicht (vgl. § 1 PflVG) unterliegen. Dabei sind Zulassungs- und Versicherungspflicht strikt voneinander zu unterscheiden. Die Zulassungspflicht besteht für alle Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) auf Antrag erteilt. Für Hub- und Gabelstapler mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h besteht die Besonderheit, dass diese seit Inkrafttreten der 36. Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vom 22.10.2003 von der Zulassungspflicht (und der Kfz.-Steuer) befreit sind.

 

Wird der Stapler auf öffentlichen Wegen oder Plätzen benutzt besteht grundsätzlich auch eine Versicherungspflicht. Lediglich für Hub- und Gabelstapler, die mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h ausgerüstet sind, besteht gemäß § 2 Abs. 1, Ziff. 6a PflVG keine Versicherungspflicht.

 

Im Rahmen einer Betriebs-Haftpflichtversicherung besteht nun für Stapler in der Regel

Versicherungsschutz, wenn der Stapler nicht der Versicherungspflicht unterliegt, also entweder ausschließlich auf streng privaten, jeglicher Öffentlichkeit absolut unzugänglichen Verkehrsflächen benutzt wird oder seine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet. Ob diese Mitversicherung auch über Ihren Haftpflichtvertrag besteht, so dass ein zusätzlicher Risikoeinschluss entbehrlich ist, sollten Sie vorsorglich überprüfen bzw. von Ihrem Versicherungsfachmann überprüfen lassen.

 

Unterliegt der Stapler der Versicherungspflicht, so kann dieser nur durch Abschluss einer klassischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Grundlage der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nachgekommen werden. Diese wird von den Versicherungsgesellschaften gewöhnlich in zwei verschiedenen Formen angeboten: Zum einen durch eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung in Form einer Zusatzdeckung zu der bestehenden Betriebs-Haftpflichtversicherung (sog. "AKB-Zusatzdeckung”). Diese Versicherungsvariante hat den Vorteil, dass sie relativ preisgünstig angeboten wird. Nachteilhaft ist jedoch, dass die Möglichkeit zum Abschluss dieser Versicherung an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist:

 

So darf beispielsweise die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des Staplers 20 km/h nicht überschreiten. Daneben darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht auf öffentlichen Flächen, sondern nur auf privaten oder sog. “beschränkt” bzw. “faktisch” öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um private Grundstücke/Verkehrsräume (z.B. das Betriebsgelände, Firmenparkplätze, Be- und Entladezonen, Baustellen

u.ä.), die - zwar privat – aber gleichwohl der Öffentlichkeit, wie z. B. Kunden, Lieferanten, Besuchern u. ä. zugänglich sind. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen dürfen die Fahrzeuge hingegen nicht oder nur in geringen Umfang (“gelegentlich") eingesetzt werden; und dies auch nur dann, wenn die zuständige Zulassungsbehörde per Ausnahmegenehmigung dem Einsatz des Fahrzeuges auf öffentlichen Wegen und Flächen zugestimmt hat.

 

(Anmerkung: Eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Zulassungsstelle und eine Erlaubnis der Verkehrsabteilung für das Fahren auf öffentlich-rechtlichen Straßen ist nach wie vor erforderlich, obwohl die Stapler, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreiten, seit dem 22.10.2003 generell von der Zulassungspflicht entbunden worden sind.)

Zum anderen besteht die Möglichkeit der Versicherung im Rahmen einer “klassischen" Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Hier werden alle Hub- und Gabelstapler versichert, die über eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h verfügen, auf öffentlichen Wegen und Plätzen fahren und die nicht von der Zulassungspflicht befreit sind. Ferner alle Stapler, die eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h haben.

 

(Stand: Nov. 2005)

 

 

Bezugsquelle www.versteegen.de